Solar-Module auf denkmalgeschützten Dächern: Änderungen des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes 2023


Der Bayerische Landtag hat die Änderungen des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes am 14. Juni 2023 verabschiedet. 

Das Gesetz bringt in etwa 20 Artikeln wichtige Veränderungen für die Denkmalpflege mit sich, darunter auch die Möglichkeit einer erleichterten Integration erneuerbarer Energien im denkmalgeschützten Umfeld – im Einklang mit fachlichen Standards und Verantwortungsbewusstsein. 

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Laut der Webseite des Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, will das Gesetz „Denkmäler schützen, Energiepotenziale nützen und Kommunen unterstützen“. 

Die neuen Gesetzesänderungen wurden am 01. Juli 2023 wirksam.1

Der vollständige Text des Gesetzes und seine Änderungen sind unter folgendem Link zu finden: https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2023-251/

Die wesentlichen Regelungen für erneuerbare Energieanlagen in Baudenkmalen werden wie folgt definiert:

1. Vorfahrt für den Energie(eigen)bedarf: Eine denkmalrechtliche Erlaubnis darf nur abgelehnt werden, wenn überwiegende Grundsätze des Denkmalschutzes dagegen sprechen. Vorrangig sollen die Anlagen den Energiebedarf des Baudenkmals decken oder zu dessen energetischer Verbesserung beitragen. Überschüssige Energieeinspeisung wird begrenzt, um das historische Erscheinungsbild zu bewahren.

2. Installation der Anlagen und Erhalt des Baudenkmals: Die Substanz des Baudenkmals soll weitestgehend bewahrt bleiben, es muss eine denkmalpflegerisch verträgliche Einbindung der Anlagen ins Erscheinungsbild erfolgen.

3. Fachliche Planung der Anlagen: Erforderliche Maßnahmen für einen effizienten Gebäudebetrieb müssen individuell festgelegt werden. Qualifizierte Fachplaner wie z.B.  Energieberater im Baudenkmal müssen angemessene, prüffähige Unterlagen vorlegen.

4. Eignungsprüfung der Anlagen anhand eines Stufenmodells: In der Abstimmung mit dem  Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) kann die regelmäßige Denkmalverträglichkeit von Anlagen anhand eines Stufenmodells für verschiedene denkmalgeschützte Bauten entwickelt werden. Die Verwendung von individuellen Lösungen wird bevorzugt, um Standardlösungen zu vermeiden. Unter mehreren Optionen wird diejenige ausgewählt, die am besten mit den Denkmalschutzanforderungen vereinbar ist.

5. Sichtbarkeit der Flächen: Auf nicht einsehbaren Flächen ist der Einbau herkömmlicher Anlagen in der Regel, unter der Prämisse des Erhalts denkmalgeschützter Substanz und in Abstimmung mit den Fachbehörden, erlaubt.

6. Sichtbarkeit der Flächen im Fall der Einzeldenkmale, Ensembles und Nähefällen: In sichtbaren Bereichen von Ensembles und Einzeldenkmalen können denkmalverträgliche PV-Anlagen (z. B. Solarziegel, Solarfolien, in die Dachfläche integrierte Anlagen etc.) und Geothermie-Anlagen genehmigt werden, sofern Substanz und Erscheinungsbild geschützt bleiben. Entsprechendes gilt bei sog. Nähefällen.

7. Fördermöglichkeiten: Die Mehrkosten für denkmalverträgliche Anpassungen von Anlagen erneuerbarer Energien sowie energetische Sanierungen der Denkmäler sind förderfähig.

Diese Regelungen orientieren sich an Art. 6 Absatz 2 Satz 3 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) in seiner neuen Fassung (gilt ab 01. Juli 2023)​2.

 

1.  Änderungen im Denkmalschutz (FAQs) (bayern.de);

2. Vgl. Änderungen im Denkmalschutz (FAQs) (bayern.de): 

https://www.stmwk.bayern.de/kunst-und-kultur/denkmalschutz/aenderungen-im-denkmalschutz-faqs.html